Satzung
des Vereins zur Förderung der Zerniner Kirche e.V. (ZEKI)



§ 1 Name und Sitz

1.
Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung der Kirche Zernin (ZEKI). Der Verein
ist als juristische Person des Privatrechts in das Vereinsregister einzutragen.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Zernin. Sein Tätigkeitsbereich umfasst die Gemeinde Zernin.
§ 2 Zweck und Aufgabe

1.
Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen und geistlichen Lebens. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von
Ausstellungen, Lesungen, Konzerten und Veranstaltungen.
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Etwaige Mittel
dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.
Der Verein finanziert sich ausschließlich durch Spendeneinnahmen und Zuwendungen.
Die Mitgliederversammlung beschließt Mitgliedsbeiträge.
§ 3 Mitgliedschaft

1.
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
2.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft in dem Verein besteht nicht.
3.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren
Annahme der Vorstand entscheidet.
4.
Jedes Mitglied hat das Recht, an Zusammenkünften des Vereins teilzunehmen, an der
Gestaltung der Arbeit des Vereins mitzuwirken und das aktive und passive Wahlrecht
entsprechend der Satzung auszuüben.
5.
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung des Mitglieds oder durch Tod. Der Austritt erfolgt
durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
6.
Bei vereinsschädigendem Verhalten können Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen und muss von der dem
Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung mehrheitlich bestätigt werden.
§4 Mitgliederversammlung

1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet mindestens einmal im Jahr durch
Einberufung durch den Vorstand statt.

2.
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei
Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
3.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dafür ein wichtiger
Grund vorliegt und mindestens 30% stimmberechtigte Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen. Die Einberufung erfolgt gemäß
Ziffer 2.
4.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche)
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über die Anträge mit
einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Statutänderungen oder die Auflösung des Vereins
betreffen.“
5.
Die Abstimmung erfolgt durch mündliche Stimmabgabe oder durch Handzeichen. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmenmehrheit gilt der Antrag als angenommen. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als nicht angenommen.
6.
Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen.
Diese Protokolle können von allen Mitgliedern eingesehen werden.
§5 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1.
Alle 2 Jahre aus ihren Reihen einen Vorstand zu wählen. Die gewählten Vorstandsmitglieder
bleiben bis zur Neu-oder Wiederwahl im Amt.
2.
Anlage des Haushaltsplans
3.
Entlastung des Vorstands
4.
Änderung der Satzung
5.
Wahl von 2 Rechnungsprüfern
6.
Beratung und Beschlussfassung über alle wichtigen Belange des Vereins.
7.
Auflösung des Vereins
Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eineÄnderung des Zwecks des Vereins vorsieht, ist die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder
erforderlich.

§6 Vorstand

1.
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) Vorsitzender
b) Stellvertretender Vorsitzender
c)
1-3 Beisitzer

e) ein Beisitzer, der vom Kirchgemeinderat bestimmt wird, sofern nicht schon ein Mitglied
des Kirchgemeinderats Vorstandsmitglied ist.

2.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen für die Dauer von
2 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder auf sich vereint.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§7 Aufgaben des Vorstands

1.
Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte nach den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung durch.

2.
In allen Fragen, die eine sofortige Entscheidung erforderlich machen, beschließt der Vorstand
mehrheitlich. Diese Entscheidungen sind zu protokollieren und von den Vorstandsmitgliedern
zu unterzeichnen.
3.
Der Vorstand kann die Erledigung einzelner Aufgaben dem Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied übertragen.
4.
Insbesondere die Erstellung des Haushaltsplanes, die Erstattung des Tätigkeitsberichtes
erfordert die Mitgliederversammlung.
§8 Geschäftsführung

Der Vorstand kann sich zur Geschäftsführung eines Geschäftsführers bedienen. Der Geschäftsführer
wird vom Vorstand bestellt. Er ist dem Vorstand gegenüber voll verantwortlich.

§)9 Rechnungsprüfung

Die Prüfung des finanziellen Gebarens des Vereines erfolgt im Rahmen der Rechnungsprüfung durchdie von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer. Über die Prüfung wird ein
schriftlicher Bericht erstattet, der auf der Mitgliederversammlung zu verlesen ist.

§10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die Kirchgemeinde Zernin, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige oder Mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Zernin, 25.10.2006

 

Verein zur Förderung der Zerniner Kirche e. V.
ZEKI e.V.
www.pfarrscheune-zernin.de

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